Bekanntmachung

AUFSTELLUNG BEBAUUNGSPLAN
"U 40 FEUERWEHR"

GEMEINDE UTTENREUTH,
LANDKREIS ERLANGEN-HÖCHSTADT

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Der Gemeinderat von Uttenreuth hat in seiner Sitzung vom 25.07.2023 beschlossen, einen Bebauungsplan gem. § 2 Abs. 1 und §§ 8 und 30 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.

Der Plan erhält den Namen "U 40 Feuerwehr".

Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für ein Gebiet mit einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Feuerwehr" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB geschaffen werden.

Das Plangebiet liegt im Osten des Hauptortes Uttenreuth und ist wie folgt umgrenzt:

Norden - freie Landschaft / forstwirtschaftliche Nutzflächen
Osten - freie Landschaft / landwirtschaftliche Nutzflächen Westen und Süden- bestehenden Ortsbebauung

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die gesamte Flurnummer 119 der Gemarkung Uttenreuth sowie Teilflächen der Flurnummern 129/3, 442/2, 144/2, 147/3, der Gemarkung Uttenreuth.

Plan FF

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan wird im Regelverfahren gemäß BauGB durchgeführt.

Mit der Planaufstellung wird die BFS+ GmbH - Büro für Städtebau und Bauleitplanung, Bamberg - beauftragt. Der Grünordnungsplan und der Umweltbericht werden durch das Büro TEAM 4 in Nürnberg erstellt.

Nach Erstellung des Planentwurfes werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen in einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung dargelegt und erörtert.

Uttenreuth, 01.08.2023

 

Ruth
Erster Bürgermeister Uttenreuth

Anlagen:

Bekanntmachung (PDF - 270 KB)

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Bekanntmachung

über den Beschluss der
Einbeziehungssatzung „Röthanger“

Der Gemeinderat von Uttenreuth hat in seiner Sitzung vom 25.04.2023 den Erlass der Einbeziehungssatzung „Röthanger“ in der Fassung vom 25.04.2023 als Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.

Die Einbeziehungssatzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

 Plan Röthanger

Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung (gestrichelt umrandet)

Der Einbeziehungssatzung ist als externe Ausgleichsfläche für den Eingriff in Natur und Landschaft eine Teilfläche der Flur-Nr. 495, Gemarkung Uttenreuth, zugeordnet (s. nachfolgenden Lageplan).

Ausgleichsfläche

Die Einbeziehungssatzung mit Begründung und Zusammenfassender Erklärung kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsgebäude der Verwaltungsgemeinschaft Uttenreuth, Erlanger Straße 40, 91080 Uttenreuth, 1. OG, Zimmer 05, Bauamt, während der allgemeinen Geschäftszeiten von jedermann eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Da bei der Erstellung der Satzung Regelungen des Vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB Anwendung fanden, wurde gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von Umweltprüfung und Umweltbericht abgesehen.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauBG) wird auf Folgendes hingewiesen:

Unbeachtlich werden

  • eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauBG bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauBG beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis dieser Einbeziehungssatzung und des Flächennutzungsplans
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauBG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Uttenreuth geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Mängel oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Uttenreuth, den 12.05.2023

gez.

Frederic Ruth
1. Bürgermeister

 Anlagen
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