Bekanntmachung
Bebauungsplan "U 39 Wohnen am

Schmaußerwäldchen"
Gemeinde Uttenreuth, Landkreis Erlangen-Höchstadt

Der Gemeinderat von Uttenreuth hat in seiner Sitzung vom 05.11.2024 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplan U 39 „Wohnen am Schmaußerwäldchen“ beschlossen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll die planungsrechtliche Grundlage für ein Gebiet mit einer Wohnbaufläche mit der Zweckbestimmung „Allgemeines Wohngebiet“ geschaffen werden.

Das Plangebiet liegt im Ortskern von Uttenreuth. Das Plangebiet ist wie folgt umgrenzt:

Norden –bestehende Ortsbebauung
Osten - bestehenden Ortsbebauung
Süden - Staatsstraße
Westen - Schmaußerwäldchen

Der räumliche Geltungsbereich des zu ändernden Bebauungsplans ist im nachfolgenden Lageplan (ohne Maßstab) festgelegt und umfasst die gesamten Flurnummern 404/, 404/3 und 404/13 der Gemarkung Uttenreuth.

Schmaußerwäldchen

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplan kann während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Uttenreuth (Erlanger Str. 40, 91080 Uttenreuth) eingesehen werden.

Die Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft Uttenreuth sind:

Montag bis Freitag                     von 08.30 Uhr – 12.00 Uhr,
Donnerstag zusätzlich               von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr.
Mittwoch kein Parteiverkehr

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.

Nach Erstellung des Planentwurfes werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen in einer Bürgerbeteiligung dargelegt und erörtert.

Uttenreuth, 28.11.2024

gez. 

Ruth
Erster Bürgermeister
Gemeinde Uttenreuth

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BEKANNTMACHUNG

Änderung Bebauungsplan
"U 26 Südwestlicher Ortseingang"
Gemeinde Uttenreuth,
Landkreis Erlangen-Höchstadt

Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses

Der Gemeinderat von Uttenreuth hat in seiner Sitzung vom 08.10.2024 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Änderung des Bebauungsplan U 26 „Südwestlicher Ortseingang“ beschlossen.

Mit der Änderung des Bebauungsplans soll die planungsrechtliche Grundlage für die Erweiterung der bestehenden Parkwohnanlage sowie die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses geschaffen werden.

Das Plangebiet liegt im Westen des Hauptortes Uttenreuth. Das Plangebiet ist wie folgt umgrenzt:

Norden – Erlanger Straße, bestehende Ortsbebauung
Osten - bestehenden Ortsbebauung
Westen und Süden - freie Landschaft/ landwirtschaftliche Nutzflächen

Der räumliche Geltungsbereich des zu ändernden Bebauungsplans ist im nachfolgenden Lageplan (ohne Maßstab) festgelegt und umfasst die gesamten Flurnummern 448, 449, 448/3, 448/2 der Gemarkung Uttenreuth sowie eine Teilfläche der Flurnummer 448/1, der Gemarkung Uttenreuth. 

Der räumliche Geltungsbereich der geplanten Änderung kann während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Uttenreuth (Erlanger Str. 40, 91080 Uttenreuth) eingesehen werden.

U 26

Die Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft Uttenreuth sind:

Montag bis Freitag                     von 08.30 Uhr – 12.00 Uhr,
Donnerstag zusätzlich               von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr.
Mittwoch kein Parteiverkehr

Die Änderung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.

Nach Erstellung des Planentwurfes werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen in einer Bürgerbeteiligung dargelegt und erörtert.

 

Uttenreuth, 05.11.2024

gez.

Ruth
Erster Bürgermeister
Gemeinde Uttenreuth 

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Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Uttenreuth


Der Entwurf umfasst das gesamte Gemeindegebiet.

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 14.05.2024 den Entwurf des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan in der Fassung vom 14.05.2024 gebilligt. Der Entwurf des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan und die Begründung mit Umweltbericht, sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, liegen im Amtsgebäude der Verwaltungsgemeinschaft Uttenreuth, Erlanger Straße 40, 91080 Uttenreuth, Foyer im 1. Obergeschoss

vom 08.07.2024 bis einschließlich 09.08.2024

aus.

Diese können während der allgemeinen Geschäftszeiten (Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08.30 - 12.00 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 14.00 - 18.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden;

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Stellungnahmen sollen nach Möglichkeit elektronisch direkt an das Planungsbüro an winkler@projekt4.net übermittelt werden. Bei Bedarf können diese aber auch während dieser Frist in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Für eine etwaige Niederschrift, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung unter bauleitplanung@vg-uttenreuth.de.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.

Folgende Arten umweltrelevante Informationen sind verfügbar:

Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren" das ebenfalls öffentlich ausliegt. Nur bei Flächennutzungsplänen: Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden: Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des§ 4 Abs. 3 Seite 1 Nummer 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß.§ 7 Abs. 3 Seite 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

gez.

Frederic Ruth
Erster Bürgermeister
Gemeinde Uttenreuth

 

Anlagen:

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